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Nützliches rund um die schwäbische Kehrwoche..............
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Hausordnung
Eine Hausordnung regelt im wesentlichen die Probleme, die sich aus dem
Zusammenleben von verschiedenen Mietparteien in einem Haus ergeben können.
Im Gegensatz hierzu wird im Mietvertrag nur geregelt, was die
gegenseitigen Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters betrifft.
Meistens ist eine Hausordnung, die das Verhalten der Mietparteien im
allgemeinen untereinander ordnen will, als Anlage zu einem Mietvertrag
beigefügt. Nach Maßgabe von § 21 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
ist es bindend vorgeschrieben, daß für Eigentumswohnanlagen
Hausordnungen aufgestellt werden.
Einer der wichtigsten Regelungspunkte der Hausordnung ist in der
Normierung der Reinigung (Kehrwoche) der gemeinsam benutzten Räume und
Flächen, wie Treppenhaus, Kellergang, Waschküche etc., zu sehen. Nur
die Hausordnung kann als vereinbarte Grundlage für eine
Kehrwochenregelung herangezogen werden. Gesetzliche Regelungen sind
nicht vorhanden. Falls in dem Anwesen kein Hausmeister vorhanden ist,
wird die Reinigungspflicht den verschiedenen Mietern in bestimmten
Zeitfolgen (Kehrwochenplan) auferlegt.
Die in der Hausordnung aufgelegten Reinigungspflichten stellen eine
Nebenverpflichtung des Mieters dar. Der Mieter ist daher dafür
verantwortlich, daß gereinigt wird. Kann er seiner Reinigungspflicht
(Kehrwoche) nicht nachkommen, weil er im Urlaub oder weil er erkrankt
ist, muß er selbst dafür sorgen, daß ein anderer seine
Nebenverpflichtungen übernimmt. Er kann auch einen professionellen
Reinigungsservice damit beauftragen und muß für die Kosten
entsprechend aufkommen.
Wird die Reinigungspflicht unterlassen, so kann der Vermieter den Mieter
diesbezüglich abmahnen. Sollte der Mieter trotz Abmahnung seinen
Reinigungsverpflichtungen nicht nachkommen, so ist der Vermieter befugt,
die Reinigung von dritten Personen oder auch Reinigungsfirmen vornehmen
zu lassen. Die entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen und dem
Vermieter zu erstatten
Quelle: Berliner Mietergemeinschaft |
Mieter möchte selbst putzen
Kein Mieter wird besonders wild darauf
sein, in regelmäßigem Turnus das Treppenhaus und die Flure zu kehren
und zu putzen. Doch dieser, meist in der Hausordnung festgelegte
Gemeinschaftsdienst, erspart zumindest die Kosten für Putzfrau oder
Reinigungsfirma. Ein Vermieter kann dies nicht eigenmächtig ändern.
Dieser Meinung ist das Amtsgericht Frankfurt/Oder.
In einem Zivilprozeß war es darum gegangen, daß ein Vermieter plötzlich
und ohne Rücksprache mit den Mietern eine Firma mit dem Putzen
beauftragt hatte. Die Kosten dafür wollte er anschließend auf die
Hausbewohner umlegen. Die weigerten sich und verwiesen darauf, daß der
Mietvertrag nicht geändert worden sei und man sie glatt übergangen
habe. Eine Bezahlung komme deswegen nicht in Frage. Das Amtsgericht
schloß sich der Ansicht an. Es gebe nicht nur eine Pflicht des Mieters
zum Treppenhausputz, sondern auch ein Recht darauf, dies selbst zu tun
AG Frankfurt/Oder, 2.2C
1295/96 Quelle: Focus Online |
Schneeräumpflicht
Grundsätzlich ist der Eigentümer
(Vermieter) für das Räumen und Streuen des Gehsteigs vor dem Haus und
der Wege auf dem Grundstück verantwortlich. Er kann diese Pflicht aber
im Mietvertrag durch eine entsprechende Regelung dem Mieter übertragen:
entweder durch ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag oder durch den
Verweis auf die Hausordnung, wenn die Schneeräumpflicht dort geregelt
ist. ( OLG Frankfurt,16 U 123/87).
Dies entbindet den Vermieter aber nicht
von seiner Pflicht, zu kontrollieren, ob der Mieter seiner Pflicht
ordnungsgemäß nachkommt (OLG Dresden, 7U905/96), denn bei einem Unfall
haften Mieter und Vermieter gesamtschuldnerisch. Selbst wenn kein
Schaden eintritt, können bei Versäumnissen Bußgelder drohen.
Wird die Schneeräumpflicht an Dritte übertragen
und die Durchführung nicht kontrolliert, haftet laut Beschluss des
Oberlandesgerichts Nürnberg der Hauseigentümer im Schadensfall.
Problematisch wird die Situation auch,
wenn der Schneeräumpflicht wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen
Gründen nicht nachgekommen werden kann. In diesem Fall ist man
verpflichtet, Vertretung zu beschaffen (OLG Köln, 26 U 44/94).
Geräumt muss der Fussweg ab 7 Uhr früh
sein. Bis 20 Uhr sollte dies auch so bleiben (OLG Köln, 2 U 159/85).
Die Häufigkeit ist nicht genau festgelegt, ebenso die Art des Streuens.
Relevant ist nur, daß die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Zu
vorbeugenden Maßnahmen ist man jedoch nicht verpflichtet (BGH, III ZR
148/62), außer es wird etwa in den Medien vor Eisregen oder ähnlichem
deutlich gewarnt.
Was, wenn doch ein Schaden eintritt? Dann
übernimmt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung den Schaden.
Doch Vorsicht! Wird die Wohnung oder das Grundstück nicht
ausschliesslich privat genutzt, benötigen Sie eine spezielle
Haftpflichtversicherung.
Quelle: Focus Online |
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