Kehrwoche

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Nützliches rund um die schwäbische Kehrwoche..............

Hausordnung

Eine Hausordnung regelt im wesentlichen die Probleme, die sich aus dem Zusammenleben von verschiedenen Mietparteien in einem Haus ergeben können. Im Gegensatz hierzu wird im Mietvertrag nur geregelt, was die gegenseitigen Verpflichtungen des Vermieters und des Mieters betrifft.
 
Meistens ist eine Hausordnung, die das Verhalten der Mietparteien im allgemeinen untereinander ordnen will, als Anlage zu einem Mietvertrag beigefügt. Nach Maßgabe von § 21 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist es bindend vorgeschrieben, daß für Eigentumswohnanlagen Hausordnungen aufgestellt werden.
 
Einer der wichtigsten Regelungspunkte der Hausordnung ist in der Normierung der Reinigung (Kehrwoche) der gemeinsam benutzten Räume und Flächen, wie Treppenhaus, Kellergang, Waschküche etc., zu sehen. Nur die Hausordnung kann als vereinbarte Grundlage für eine Kehrwochenregelung herangezogen werden. Gesetzliche Regelungen sind nicht vorhanden. Falls in dem Anwesen kein Hausmeister vorhanden ist, wird die Reinigungspflicht den verschiedenen Mietern in bestimmten Zeitfolgen (Kehrwochenplan) auferlegt.
 
Die in der Hausordnung aufgelegten Reinigungspflichten stellen eine Nebenverpflichtung des Mieters dar. Der Mieter ist daher dafür verantwortlich, daß gereinigt wird. Kann er seiner Reinigungspflicht (Kehrwoche) nicht nachkommen, weil er im Urlaub oder weil er erkrankt ist, muß er selbst dafür sorgen, daß ein anderer seine Nebenverpflichtungen übernimmt. Er kann auch einen professionellen Reinigungsservice damit beauftragen und muß für die Kosten entsprechend aufkommen.
 
Wird die Reinigungspflicht unterlassen, so kann der Vermieter den Mieter diesbezüglich abmahnen. Sollte der Mieter trotz Abmahnung seinen Reinigungsverpflichtungen nicht nachkommen, so ist der Vermieter befugt, die Reinigung von dritten Personen oder auch Reinigungsfirmen vornehmen zu lassen. Die entstehenden Kosten hat der Mieter zu tragen und dem Vermieter zu erstatten

Quelle: Berliner Mietergemeinschaft

Mieter möchte selbst putzen

Kein Mieter wird besonders wild darauf sein, in regelmäßigem Turnus das Treppenhaus und die Flure zu kehren und zu putzen. Doch dieser, meist in der Hausordnung festgelegte Gemeinschaftsdienst, erspart zumindest die Kosten für Putzfrau oder Reinigungsfirma. Ein Vermieter kann dies nicht eigenmächtig ändern. Dieser Meinung ist das Amtsgericht Frankfurt/Oder.
In einem Zivilprozeß war es darum gegangen, daß ein Vermieter plötzlich und ohne Rücksprache mit den Mietern eine Firma mit dem Putzen beauftragt hatte. Die Kosten dafür wollte er anschließend auf die Hausbewohner umlegen. Die weigerten sich und verwiesen darauf, daß der Mietvertrag nicht geändert worden sei und man sie glatt übergangen habe. Eine Bezahlung komme deswegen nicht in Frage. Das Amtsgericht schloß sich der Ansicht an. Es gebe nicht nur eine Pflicht des Mieters zum Treppenhausputz, sondern auch ein Recht darauf, dies selbst zu tun

AG Frankfurt/Oder, 2.2C 1295/96 Quelle: Focus Online


Schneeräumpflicht

Grundsätzlich ist der Eigentümer (Vermieter) für das Räumen und Streuen des Gehsteigs vor dem Haus und der Wege auf dem Grundstück verantwortlich. Er kann diese Pflicht aber im Mietvertrag durch eine entsprechende Regelung dem Mieter übertragen: entweder durch ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag oder durch den Verweis auf die Hausordnung, wenn die Schneeräumpflicht dort geregelt ist. ( OLG Frankfurt,16 U 123/87).

Dies entbindet den Vermieter aber nicht von seiner Pflicht, zu kontrollieren, ob der Mieter seiner Pflicht ordnungsgemäß nachkommt (OLG Dresden, 7U905/96), denn bei einem Unfall haften Mieter und Vermieter gesamtschuldnerisch. Selbst wenn kein Schaden eintritt, können bei Versäumnissen Bußgelder drohen. 

Wird die Schneeräumpflicht an Dritte übertragen und die Durchführung nicht kontrolliert, haftet laut Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg der Hauseigentümer im Schadensfall.

Problematisch wird die Situation auch, wenn der Schneeräumpflicht wegen Krankheit, Urlaub oder aus sonstigen Gründen nicht nachgekommen werden kann. In diesem Fall ist man verpflichtet, Vertretung zu beschaffen (OLG Köln, 26 U 44/94).

Geräumt muss der Fussweg ab 7 Uhr früh sein. Bis 20 Uhr sollte dies auch so bleiben (OLG Köln, 2 U 159/85). Die Häufigkeit ist nicht genau festgelegt, ebenso die Art des Streuens. Relevant ist nur, daß die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Zu vorbeugenden Maßnahmen ist man jedoch nicht verpflichtet (BGH, III ZR 148/62), außer es wird etwa in den Medien vor Eisregen oder ähnlichem deutlich gewarnt.

Was, wenn doch ein Schaden eintritt? Dann übernimmt in der Regel die Privathaftpflichtversicherung den Schaden. Doch Vorsicht! Wird die Wohnung oder das Grundstück nicht ausschliesslich privat genutzt, benötigen Sie eine spezielle Haftpflichtversicherung.

Quelle: Focus Online

 

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Do fende se älles, was mo so brauchd zom läbe



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Stand:Saturday, 29. October 2011